Die persönliche Haftung von Organen
Nach § 43 GmbHG und § 93 AktG haften Geschäftsführer und Vorstände gegenüber ihrem Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen persönlich, unbeschränkt und mit dem gesamten Privatvermögen. Der Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Schon ein Fehler bei einer Investitions-, Personal- oder Compliance-Entscheidung kann zu Forderungen in Millionenhöhe führen. Da es keine gesetzliche Haftungsobergrenze gibt, ist die persönliche Existenz konkret bedroht.
Ein typisches Schadenszenario
Ein GmbH-Geschäftsführer versäumt es, offene Forderungen rechtzeitig einzutreiben, oder tätigt eine Investition ohne ausreichende Prüfung, wodurch dem Unternehmen ein Schaden entsteht. Nach einem Gesellschafterwechsel oder in der Insolvenz nimmt das Unternehmen bzw. der Insolvenzverwalter ihn persönlich in Regress. Ein besonders häufiger Fall ist die Haftung für zu spät gestellte Insolvenzanträge und danach geleistete Zahlungen. Ohne D&O müsste der Geschäftsführer solche Summen aus eigener Tasche tragen.
Was die D&O abdeckt
Die D&O-Versicherung übernimmt Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen der versicherten Organe. Sie leistet zweifach: Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz) und begleicht berechtigte Ansprüche bis zur vereinbarten Deckungssumme. Damit trägt sie auch die oft erheblichen Kosten der juristischen Verteidigung. Versichert sind je nach Police sowohl die Innen- als auch die Außenhaftung.
Innen- und Außenhaftung
Die häufigste Anspruchsquelle ist die Innenhaftung: Das eigene Unternehmen nimmt seine Führungskraft in Regress, oft angestoßen durch neue Gesellschafter oder einen Insolvenzverwalter. Daneben können Dritte – etwa Gläubiger, Kunden, Wettbewerber oder der Fiskus – direkt Ansprüche stellen (Außenhaftung). Ein Klassiker der Außenhaftung ist die persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Eine gute Police deckt beide Konstellationen ab.
Worauf es beim Tarif ankommt
Wichtig sind eine ausreichend hohe Deckungssumme, die zum Unternehmensrisiko passt, sowie eine ausreichende Nachhaftung für Ansprüche, die erst Jahre nach dem Ausscheiden auftauchen. Achten Sie auf den Einschluss der Insolvenzverwalter-Ansprüche, denn diese sind in der Praxis besonders häufig. Auch eine rückwärtige Deckung für unbekannte Pflichtverletzungen aus der Vergangenheit ist sinnvoll. Fremdgeschäftsführer sollten prüfen, ob sie zusätzlich eine eigene, vom Unternehmen unabhängige Police benötigen.
Für wen sinnvoll?
Sinnvoll ist die D&O für GmbH-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichts- und Beiräte – vom Start-up bis zum etablierten Mittelständler. Gerade angestellte Fremdgeschäftsführer sollten auf eigenen Versicherungsschutz achten, statt sich allein auf die Firmenpolice zu verlassen, die im Streitfall gekündigt oder nicht verlängert werden könnte. Auch ehrenamtliche Vorstände von Vereinen und Verbänden tragen ein reales Haftungsrisiko. Je größer die Verantwortung und das Vermögen des Unternehmens, desto wichtiger ist der Schutz.
So gehen Sie vor
Klären Sie zunächst, in welcher Funktion Sie handeln und ob bereits eine Firmenpolice besteht, die Sie einschließt. Prüfen Sie deren Deckungssumme und Bedingungen kritisch, insbesondere die Nachhaftung und die Einschlüsse zur Insolvenz. Als Fremdgeschäftsführer sollten Sie über eine ergänzende persönliche D&O nachdenken. Wir analysieren Ihr konkretes Haftungsrisiko und stimmen Deckungssumme und Bausteine passgenau darauf ab.
